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VBG § 48i. Institutsleitung, BGBl. I Nr. 143/2024, gültig ab 01.09.2024

Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

§ 48i. Institutsleitung

(1) Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 48h Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.

(2) Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 2 und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 48h Abs. 4, übertragen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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