Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen
§ 48h. Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
(1) Der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson (§ 48g) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Vertragshochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.
(2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist
1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,
2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden
vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Entlohnungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Vertragshochschullehrperson bedarf. Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die in Z 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.
(4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Vertragshochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.
(5) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
(6) Die Vertragshochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Vertragshochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.
(7) Für Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz hat sich die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre zumindest auf die Mitwirkung an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 160 Lehrveranstaltungsstunden zu beziehen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 ist auf die für den Erwerb des Doktorats erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Im Falle der überwiegenden Mitwirkung bei Aufgaben gemäß § 48g Abs. 2 Z 2 kann die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
(8) Das BLVG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 48g Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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