Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen
§ 48e. Anwendungsbereich
(1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den §§ 200b, 204 bis 206, 248a Abs. 2 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht
der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,
der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,
der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.
(2) Dieser Abschnitt ist auf jene Vertragsbediensteten im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 oder an privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen oder Lehrgängen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 verwendet werden.
(3) Dieser Abschnitt ist auf Vertragslehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, nicht anzuwenden.
(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt IIa nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. § 27a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(5) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Perioden (Studienjahr, Semester) abgestellt ist.
(6) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragshochschullehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Die neuerliche Begründung eines Dienstverhältnisses oder eine Verwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 48g zulässig.
(7) Planstellen der Entlohnungsgruppe ph 2 können von der zuständigen Personalstelle mit der Widmung Assistenz versehen werden. Diese Planstellen dürfen mit Personen besetzt werden, die über eine abgeschlossene Universitäts- oder Hochschulausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder § 65 Abs. 1 HG verfügen und ein Doktoratsstudium in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich betreiben. § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Das Dienstverhältnis ist zunächst auf zwei Jahre zu befristen, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 48g zulässig.
(8) Das Dienstverhältnis gemäß Abs. 7 verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, längstens jedoch um zwei Jahre. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn die Assistenz als Ersatzkraft für eine unter Entfall der Bezüge beurlaubte Vertragshochschullehrperson aufgenommen worden ist.
(9) Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 22a Abs. 1 oder 2 BDG 1979 hat das Rektorat binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Bewerbungsunterlagen festzustellen. Bevor eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe ph 1 zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgt, müssen diese Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sein. Ist dem Rektorat das Einhalten der viermonatigen Frist nicht möglich, so kann die Besetzung der Planstelle auch rückwirkend bis zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342