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VBG § 48c. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen, BGBl. I Nr. 55/2012, gültig von 01.10.2013 bis 31.08.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 48c. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-77342