VBG § 48b. An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen, BGBl. I Nr. 55/2012, gültig von 01.10.2013 bis 31.08.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 48b. An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

(1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 6a), sind die §§ 48g, 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und § 48n Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 48i anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 48n Abs. 2 Z 3 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

(2) Das BLVG ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

(3) Auf gemäß Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind § 48o Abs. 3 bis 6 und die §§ 48p und 48q anzuwenden.

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