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VBG § 48a. Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, BGBl. I Nr. 211/2013, gültig von 01.09.2015 bis 31.12.2020

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 48a. Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

(1) §§ 37a Abs. 1 bzw. 90a Abs. 1 sind auf Lehrpersonen an (privaten) Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 48c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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