VBG § 48. Kündigung, BGBl. I Nr. 137/2022, gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2023

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 48. Kündigung

Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

1. das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

2. das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

3. das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder

4. die in § 38 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 oder Abs. 7 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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