VBG § 48. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 48. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 4 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33a ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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