VBG § 48., BGBl. Nr. 165/1961, gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1993

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 48.

(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 2 lit. g gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33 Abs. 2 ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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