ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 47e.
Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. g auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 2 lit. g enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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