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VBG § 47c., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 47c.

(1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 47a oder § 47b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

3. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

4. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

(4) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 47b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(4a) Soweit in dienstrechtlichen Regelungen auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung abgestellt wird, ist jeweils das über die gesamte Rahmenzeit gemessene durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung maßgeblich.

(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

(6) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 47a Abs. 2 oder § 47b Abs. 2 gebührt dem Vertragslehrer das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das

1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und

3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.

(7) Für die Dauer der Freistellung nach § 47a oder § 47b gebührt dem Vertragslehrer das Monatsentgelt, das

1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit entspricht. Während der Freistellung gebühren - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren.

(8) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

(9) Scheidet der Vertragslehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus der Entlohnungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

(10) Abs. 9 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragslehrer unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(11) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 47b in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG noch nicht erfüllt, so hat er wahlweise Anspruch auf

1. vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder

2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, dass mit Ablauf der Freistellung ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Erfolg geltend gemacht werden kann oder - wenn eine solche nicht mehr in Betracht kommt - Anspruch auf eine Alterspension besteht.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Vertragslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 47c Abs. 8 und 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 47b Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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