VBG § 47b. Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen, BGBl. I Nr. 112/2019, gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 47b. Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

(1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.

(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 215,3 € gebührt und

2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 27,5 € beträgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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