VBG § 47b. Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen, BGBl. I Nr. 119/2016, gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 47b. Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

(1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.

(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 200,1 € gebührt und

2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 25,6 € beträgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77342