VBG § 47b., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 47b.

(1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Endet die Freistellung gemäß Abs. 3 Z 2 während eines Schuljahres, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum von Beginn des Schuljahres bis zum Ende der Freistellung überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Rahmenzeit betragen. Sofern das Dienstverhältnis des Vertragslehrers durch Kündigung wegen der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension während eines Schuljahres endet, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erstmals erfüllt oder

2. mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das Anfallsalter für eine Alterspension nach § 253 ASVG erreicht, wenn für ihn keine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG mehr in Betracht kommt.

Das Dienstverhältnis des Vertragslehrers gilt als mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, gemäß § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b gekündigt.

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