ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 47b. Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
(1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 263,6 € gebührt und
2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 33,6 € beträgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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