VBG § 47b. Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig ab 01.01.2023

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 47b. Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

(1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.

(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 241,5 € gebührt und

2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 30,8 € beträgt.

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