ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 47.
(1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
(2) § 29d ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2. Durch den Verbrauch
a) der Pflegefreistellung nach § 29d Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
b) der Pflegefreistellung nach § 29d Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
5. Bei der Anwendung des § 29d Abs. 6 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
6. § 29d Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 sind nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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