VBG § 46c. Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung, BGBl. I Nr. 211/2013, gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 46c. Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:

1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,

b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;

2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,

b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;

3. für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:

a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,

b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.

4. für die Fachvorstehung:

a) 300,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,

b) 450,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.

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