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VBG § 46b. Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 46b. Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstzulage beträgt


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Funktionsdauer
bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur
Kategorie
A
B
C
D
Euro
bis zu 5 Jahre
771,3
1 350,7
1 606,8
1 864,3
mehr als 5 Jahre
900,0
1 606,8
1 864,3
2 121,8

(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

(5) Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:

1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.

2. Die Dienstzulage reduziert sich

a) im vierten Jahr auf 90%,

b) im fünften Jahr auf 75% und

c) im sechsten Jahr auf 50%.

3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,

c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,

d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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