VBG § 46b. Dienstzulage für Schulleitung, BGBl. I Nr. 8/2014, gültig von 01.09.2015 bis 31.12.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 46b. Dienstzulage für Schulleitung

(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 43a Abs. 2 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstzulage beträgt


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Funktions-
dauer
bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie
 
A
B
C
D
 
Euro
bis zu 5 Jahre
612,1
1.071,2
1.275,3
1.479,3
mehr als 5 Jahre
714,1
1.275,3
1.479,3
1.683,3

(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

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