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VBG § 46a. Dienstzulagen für bestimmte Funktionen, BGBl. I Nr. 167/2017, gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2018

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 46a. Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

(1) Einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1. Mentoring (§ 39a),

2. Bildungsberatung (Abs. 2),

3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4. Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1. einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 98,6 €,

2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 131,2 € und

3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 163,8 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 163,8 €.

(10) Vertragslehrpersonen, auf die § 40a Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 327,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 491,5 €.

(11) Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 1: 436,8 €,

2. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 2: 654,2 €,

3. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 3: 785,5 €.

(11a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18a mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage

1. im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999 Wochenstunden) in der Höhe von 349,5 €,

2. im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden) in der Höhe von 523,3 € und

3. im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von 628,4 €.

(11b) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18b mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Abs. 10. In den Fällen des § 43b Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 46b Abs. 5 gebührende Dienstzulage übersteigen.

(12) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10, 11, 11a und 11b ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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