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VBG § 46a. Dienstzulagen für bestimmte Funktionen, BGBl. I Nr. 211/2013, gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 46a. Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

(1) Einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1. (Anm.: tritt mit in Kraft),

2. Bildungsberatung (Abs. 2),

3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4. Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) (Anm.: tritt mit in Kraft)

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.

(10) Vertragslehrpersonen, auf die § 40a Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.

(11) Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 1: 400,0 €,

2. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 2: 600,0 €,

3. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 3: 720,0 €.

(12) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 und 11 ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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