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VBG § 46a. Verwendungsbezeichnung, BGBl. I Nr. 147/2008, gültig von 30.12.2008 bis 31.08.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 46a. Verwendungsbezeichnung

(1) Vertragslehrer führen:

1. in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,

2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.

(2) Abweichend von Abs. 1 führt:

1. der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,

2. der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,

3. der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,

4. der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.

(3) Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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