ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 46. Entgelt
(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:
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in der Entlohnungsstufe | Euro |
1 | 2 781,1 |
2 | 3 165,6 |
3 | 3 551,1 |
4 | 3 936,7 |
5 | 4 322,5 |
6 | 4 708,2 |
7 | 4 946,5 |
(2) Bei der Anwendung des § 15 gelten
1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
2. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
(3) Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.
(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)
(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 lit. d gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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