VBG § 46. Entgelt, BGBl. I Nr. 112/2019, gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 46. Entgelt

(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:


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in der
Entlohnungs-
stufe
Euro
1
2 719,9
2
3 095,9
3
3 473,0
4
3 850,1
5
4 227,4
6
4 604,6
7
4 837,7

(2) Bei der Anwendung des § 15 gelten

1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 lit. d gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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