VBG § 45., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 45.

§ 45. (1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß

anzuwenden.

(2) Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 13 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(3) Ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung herangezogen werden. Für jede gemäß § 61 Abs. 5 oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen.

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