ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 45.
Vergütung für Mehrdienstleistung der Vertragslehrer des
Entlohnungsschemas I L
(1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 9 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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