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VBG § 44e. Vergütungen und Abgeltungen, BGBl. I Nr. 120/2012, gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 44e. Vergütungen und Abgeltungen

Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,

2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,

3. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,

4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und

5. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c

des Gehaltsgesetzes 1956.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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