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VBG § 44d. Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen, BGBl. Nr. 522/1995, gültig von 01.01.1996 bis 30.12.2010

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 44d. Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

(1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.

(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts und der Kinderzulage anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.

(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im § 8a Abs. 1 Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.

(6) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebühren auch Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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