ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 44d.
Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen
(1) Die Jahresentlohnung ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.
(2) Abs. 1 gilt bei der Anwendung des § 8a Abs. 1 zweiter Satz für die Berechnung des monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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