VBG § 44c., BGBl. I Nr. 8/2014, gültig von 01.03.2014 bis 31.08.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 44c.

(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 4 357,4 €,

in den Entlohnungsgruppen l 2a 3 848,9 €,

in den Entlohnungsgruppen l 2b 3 199,7 €,

in der Entlohnungsgruppe l 3 .2 403,3 €.

§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

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