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VBG § 44c., BGBl. I Nr. 166/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 44c.

(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 ....................... 3 828,0 €,

in den Entlohnungsgruppen l 2a ...................... 3 381,3 €,

in den Entlohnungsgruppen l 2b ...................... 2 810,9 €,

in der Entlohnungsgruppe l 3 ....................... 2 111,3 €.

§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß

anzuwenden.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in

dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei

Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder

Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet

werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für

die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im

Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes

1956 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als

dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher

verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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