ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 44c.
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 ........................... 37 084 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2a .......................... 32 758 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2b .......................... 27 231 S,
in der Entlohnungsgruppe l 3 ........................... 20 455 S.
§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß
anzuwenden.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in
dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei
Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder
Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet
werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für
die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im
Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes
1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als
dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher
verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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