ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 44b.
(1) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Lehrgängen Deutsch bzw. Mathematik unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
1. 5 388 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. 6 732 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
1. 5 388 S, wenn sie in einer oder zwei,
2. 6 732 S, wenn sie in drei oder vier,
3. 7 440 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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