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VBG § 42g., BGBl. Nr. 522/1995, gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2004

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 42g.

Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das

Entlohnungsschema I L

(1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn er

1. innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und

2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.

(2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist zulässig.

(3) Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.

(4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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