ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 42f. Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
(1) In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
2. Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
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