VBG § 42f., BGBl. I Nr. 30/1998, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 42f.

(1) In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG und

3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.

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