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VBG § 42e., BGBl. I Nr. 130/2003, gültig von 01.10.2006 bis 31.08.2004

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 42e.

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht

gesicherter Verwendung

(1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 42b Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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