VBG § 42c., BGBl. I Nr. 6/2000, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 42c.

(1) Eine Vertretung gemäß § 42b Abs. 2 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person

1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG ausübt oder

2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Abs. 1 Z 1 an derselben Schule zurückzuführen ist.

(3) Im Fall des § 42b Abs. 2 Z 1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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