ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 42. Sabbatical
Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
2. Auf die nach den §§ 46a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.
3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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