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VBG § 42., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 42.

(1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.

(2) Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 15 Abs. 8 ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.

(3) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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