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VBG § 41a. Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung, BGBl. I Nr. 211/2013, gültig von 01.09.2015 bis 24.02.2023

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 41a. Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

(1) Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.

(2) Die während der Hauptferien beurlaubte Vertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) § 56 BDG 1979 ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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