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VBG § 41., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 31.08.2001

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 41.

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für

Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

(1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:

____________________________________________________________________

in in der Verwendungsgruppe

der ___________________________________________________________

Gehalts- l pa l 1 l 2a 2 l 2a 1 l 2b 3 l 2b 2 l 2b 1 l 3

stufe ___________________________________________________________

Schilling

____________________________________________________________________

1 26522 23959 21788 20365 20563 19864 18586 16656

2 26522 24738 22446 20972 20865 20164 18933 16948

3 26522 25524 23102 21583 21171 20467 19300 17235

4 28776 26402 23761 22196 21477 20769 19667 17526

5 31040 28297 24416 22808 21785 21077 20050 17816

6 33301 30286 25765 24058 23010 22305 21040 18265

7 35556 32278 27385 25349 24237 23534 22048 18966

8 37813 34200 28998 26640 25465 24756 23055 19710

9 40082 36189 30859 28124 26691 25985 24053 20468

10 42356 38232 32721 29614 27920 27212 25058 21239

11 44634 40040 34606 31122 29142 28439 26058 22020

12 46920 42018 36486 32618 30611 29908 27444 22787

13 49197 43994 38361 34129 32076 31371 28831 23567

14 51475 45973 40241 35635 33549 32840 30212 24351

15 53760 47947 42120 37136 35013 34308 31597 25419

16 56935 49866 43787 38448 36301 35596 32819 26492

17 59959 52365 45544 39842 37656 36956 34098 27558

18 62983 52365 47413 41330 39108 38410 35464 28627

19 65998 56110 49121 42680 40423 39726 36709 29693

(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage, auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß.

§ 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.

(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In den Monaten Juli und August gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Kinderzulage.

(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als

a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder

c) Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b

1. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. a

a) 350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,

b) 200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden;

2. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(8) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und

3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder

b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt

1. 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,

2. 100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden,

wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten.

(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,

3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder

b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden.

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