ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 41.
Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für
Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
(1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:
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in der Entlohnungsgruppe
in der ------------------------------------------------------
Entlohnungs- l pa l 1 l 2a 2 l 2a 1
stufe ------------------------------------------------------
Schilling
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1 23 268 20 932 18 954 17 652
2 23 268 21 643 19 554 18 211
3 23 268 22 359 20 152 18 767
4 25 322 23 158 20 752 19 326
5 27 385 24 885 21 350 19 884
6 29 444 26 697 22 578 21 023
7 31 500 28 512 24 055 22 200
8 33 555 30 263 25 524 23 376
9 35 624 32 076 27 219 24 727
10 37 695 33 937 28 917 26 085
11 39 770 35 586 30 633 27 459
12 41 854 37 387 32 346 28 822
13 43 928 39 188 34 055 30 199
14 46 004 40 991 35 768 31 572
15 48 086 42 790 37 480 32 940
16 50 979 44 537 38 999 34 134
17 53 734 46 815 40 600 35 405
18 56 490 46 815 42 303 36 761
19 59 236 50 227 43 859 37 990
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in der Entlohnungsgruppe
in der ------------------------------------------------------
Entlohnungs- l 2b 3 l 2b 2 l 2b 1 l 3
stufe ------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 17 835 17 189 16 007 14 221
2 18 114 17 467 16 328 14 491
3 18 393 17 746 16 667 14 758
4 18 671 18 025 17 006 15 027
5 18 952 18 307 17 360 15 295
6 20 067 19 426 18 272 15 710
7 21 186 20 545 19 192 16 359
8 22 305 21 660 20 109 17 046
9 23 423 22 779 21 018 17 747
10 24 542 23 897 21 934 18 455
11 25 656 25 015 22 845 19 166
12 26 994 26 352 24 108 19 864
13 28 328 27 686 25 371 20 575
14 29 671 29 025 26 630 21 290
15 31 004 30 362 27 892 22 263
16 32 178 31 536 29 004 23 240
17 33 413 32 774 30 171 24 212
18 34 735 34 099 31 415 25 186
19 35 934 35 298 32 550 26 157
(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage, auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß.
§ 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.
(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In den Monaten Juli und August gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Haushaltszulage.
(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
2. als
a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Erzieher oder
b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
c) Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b
1. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. a
a) 350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
b) 200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden;
2. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
(7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
(8) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
2. eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt
1. 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
2. 100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden,
wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten.
(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden.
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