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VBG § 41., BGBl. Nr. 873/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1992

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 41.

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für

Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

(1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:

--------------------------------------------------------------------

in der in der Entlohnungsgruppe

Ent- -------------------------------------------------------------

loh- l pa l 1 l 2a 2 l 2a 1 l 2b 3 l 2b 2 l 2b 1 l 3

nungs- -------------------------------------------------------------

stufe Schilling

--------------------------------------------------------------------

1 22 384 20 137 18 024 16 785 16 959 16 345 15 222 13 681

2 22 384 20 821 18 594 17 317 17 225 16 609 15 527 13 940

3 22 384 21 509 19 163 17 846 17 490 16 875 15 849 14 197

4 24 360 22 278 19 733 18 378 17 755 17 140 16 171 14 456

5 26 344 23 939 20 302 18 908 18 022 17 408 16 508 14 714

6 28 325 25 683 21 470 19 991 19 082 18 473 17 375 15 113

7 30 303 27 429 22 874 21 110 20 146 19 536 18 250 15 737

8 32 280 29 113 24 271 22 229 21 210 20 597 19 122 16 398

9 34 270 30 857 25 883 23 513 22 273 21 661 19 986 17 073

10 36 263 32 647 27 497 24 805 23 337 22 724 20 858 17 754

11 38 259 34 234 29 129 26 112 24 397 23 787 21 724 18 438

12 40 264 35 966 30 758 27 408 25 669 25 059 22 925 19 109

13 42 259 37 699 32 384 28 716 26 938 26 327 24 126 19 793

14 44 256 39 433 34 013 30 022 28 215 27 600 25 323 20 481

15 46 259 41 164 35 641 31 323 29 482 28 871 26 523 21 417

16 49 042 42 845 37 277 32 627 30 757 30 144 27 722 22 357

17 51 692 45 036 38 913 33 934 32 026 31 412 28 917 23 292

18 54 343 45 036 40 552 35 238 33 298 32 686 30 113 24 229

19 56 985 48 318 42 192 36 546 34 569 33 957 31 313 25 163

(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage, auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß.

§ 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.

(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In den Monaten Juli und August gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Haushaltszulage.

(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als

a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Erzieher oder

b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder

c) Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b

1. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. a

a) 350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,

b) 200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden;

2. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(8) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und

3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder

b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt

1. 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,

2. 100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden,

wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten.

(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,

3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder

b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden.

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