ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 40. Ausbildungsphase
(1) Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 38 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat
1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, die Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
2. berufsbegleitend
a) in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3,
b) in den Fällen des § 38 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a,
c) in den Fällen des § 38 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 1
zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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