VBG § 40., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.01.1993

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 40.

(1) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.

(2) Die im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und

der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

(3) Neben den durch Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen I L gelten weiters die in der Anlage zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen.

(4) § 4 Abs. 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.

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