VBG § 3. Aufnahme, BGBl. I Nr. 120/2012, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Aufnahme

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

1. a) bei Verwendungen gemäß § 6c Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und

4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.

(1a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 19, 24, 26, 27a und 28b zu berücksichtigen.

(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.

(5) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.

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