VBG § 3., BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

1. a) bei Verwendungen gemäß § 6c die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

(1a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann

1. der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2. der zuständige Bundesminister vom Erfordernis des Mindestalters von 18 Jahren,

3. die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3

in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(3) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie - bei Teilbeschäftigung - für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung sind nur nach neuerlicher Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 zulässig.

(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen v5, h4, h5, e, p 4 oder p 5 eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Ein Absehen ist nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer

der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere

der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen überstellt oder übergeleitet wird.

(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 27a, 28a und 28b zu berücksichtigen.

(6) Abweichend vom Abs. 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v5, v4, h5, h4, e, d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.

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