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VBG § 3., BGBl. Nr. 238/1987, gültig von 20.06.1987 bis 30.06.1990

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann

1. der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2. der zuständige Bundesminister vom Erfordernis des Mindestalters von 18 Jahren,

3. die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3

in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(3) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie - bei Teilbeschäftigung - für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung sind nur nach neuerlicher Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 zulässig.

(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen e des Entlohnungsschemas I oder in die Entlohnungsgruppe p 4 und p 5 des Entlohnungsschemas II eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler. Ein Absehen ist dann nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen überstellt wird.

(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 27a, 28a und 28b zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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