VBG § 3., BGBl. Nr. 663/1977, gültig von 01.01.1978 bis 19.06.1987

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann

1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 vom zuständigen Bundesminister,

3. von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 von der Bundesregierung

in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Bei der Aufnahme von Personen, die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 nicht erbringen, in die Entlohnungsgruppe e des Entlohnungsschemas I und in die Entlohnungsgruppen p 4 und p 5 des Entlohnungsschemas II ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler nicht erforderlich. Bei einer Überstellung dieser Personen in eine in diesem Absatz nicht angeführte Entlohnungsgruppe ist jedoch Z 1 anzuwenden.

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 27a, 28a und 28b zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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